|
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Fenster- & Türenbau Sternberg GmbH Geschäftsführer:
Herr Olaf Renz
Telefon: 03847-4321-0 Fax: 03847-4321-21 eMail:
fts@fts-sternberg.de
Anschrift: Brüeler Chaussee 3 - 19406 Sternberg /Deutschland
Amtgericht Schwerin HRB 4158 St.-Nr. 086/108/02738
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV: Herr Olaf
Renz
Stammkapital des Unternehmens: 1.070.000 DM / 547.082 €
Webdesign
und technische Unterstützung:
HNR-Kommunikation
Knobelsdorffstr. 3 - 16341 Panketal
Software-Erstellung
Fenster- und Türen-Preisrechner KonFiGu 6.11 Pro©
HNR-Kommunikation
Knobelsdorffstr. 3 - 16341 Panketal
Tel.: +49 30 249 75 09 Fax: +49 30 24 72 25 57
Internet:
www.hnr-kommunikation.de

Haftungsausschluss/Datenschutz
Inhalte, hier insbesondere Programmcode sowie die gestalterische Ausarbeitung
dieser Webseite unterliegt dem Copyright. Die Nutzung von Materialien
dieses Internet-Angebotes bedarf des Einverständnisses der Autoren.
Bei den verlinkten Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde
Inhalte. Die Firma FTS übernimmt keine Verantwortung für die
Inhalte verlinkter Seiten.
Datenschutzerklärung
Der
Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.
Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der
gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen
informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung
im Rahmen unserer Website.
Kontakt mit uns
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns
aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage
und für den Fall von Anschlussfragen einhundertzwanzig Monate bei
uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Der Datenverkehr über unsere Webseite erfolgt SSL-verschlüsselt.
Cookies
Unsere Website verwendet keine Cookies.
Datenschutzerklärung Google Maps
Diese Webseite verwendet das Produkt Google Maps von Google Inc. Durch
Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Erfassung, Bearbeitung
sowie Nutzung der automatisiert erhobenen Daten durch Google Inc, deren
Vertreter sowie Dritter einverstanden. Die Nutzungsbedingungen von Google
Maps finden sie unter "Nutzungsbedingungen
von Google Maps".
Web-Analyse /Google Analytics
Unsere Website verwendet die Funktionen des Webanalysedienstes Google
Analytics nicht.
Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf
und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten
gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen
Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können
Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Sie erreichen uns unter
folgenden Kontaktdaten: Fenster- & Türenbau
Sternberg GmbH Geschäftsführer: Herr Olaf Renz Telefon: 03847-4321-0
Fax: 03847-4321-21 eMail:
fts@fts-sternberg.de Anschrift:
Brüeler Chaussee 3 - 19406 Sternberg /Deutschland
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Fenster- & Türenbau
Sternberg GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge
über Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend: Lieferungen), auch
solche aus künftigen Abschlüssen, sofern sie nicht durch schriftliche
Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Für
den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
(Bestell-/Auftragsbestätigung) maßgebend. Die in der dortigen
Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften
des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest; insbesondere
enthalten unsere öffentlichen Äußerungen, die unserer
Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in
der Öffentlichkeit) keine dieser Leistungsbeschreibungen ergänzende
oder verändernde Beschreibungen des Liefergegenstandes. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als
wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. a)Unsere Angebote sind hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferzeit
und Preis freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung
entsteht erst nach erteilter Auftragsbestätigung.
b) Soweit wir nicht selbst herstellen, gilt: Wir übernehmen kein
Beschaffungsrisiko; wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines vorherigen Einkaufsvertrages
unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten
will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
3. An uns gerichtete Kaufanträge des Bestellers sind bindend. Sie
gelten, wen nicht bereits formlos, so spätestens dann als angenommen,
wenn sie durch uns schriftlich oder bei prompter Lieferung durch Rechnungsstellung
bestätigt sind, sofern nicht unverzüglich schriftlich widersprochen
wurde. Die Rechtsperson des Bestellers ergibt sich aus seiner Bezeichnung
in der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, uns jede
fehlerhafte Bezeichnung bzw. Veränderung seiner Firma und/oder seiner
Rechtsform unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.Angaben zum Liefergegenstand, gleich in welcher Form, sind als annähernd
zu betrachten; sie gelten als vereinbarte Beschaffenheit nur dann, wenn
sie als solche ausdrücklich schriftlich gekennzeichnet sind. Eine
Beschaffenheits-/oder Haltbarkeitsgarantie wird nur für solche Angaben
übernommen, für die sie ausdrücklich ausgewiesen ist.
5.Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Beruft sich
eine der Vertragsparteien auf eine Festpreisvereinbarung, so hat sie dies
nachzuweisen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben im übrigen
unberührt von öffentlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen,
Auflagen und Erklärungen Dritter.
6. Legt der Besteller zur Bestimmung des Liefergegenstandes Maßskizzen
vor, so gehen Fehler und Unklarheiten, die zu Falschlieferungen führen,
zu seinen Lasten. Für die Richtigkeit von Aufmaßen haftet der
Besteller auch dann, wenn wir selbst aufgemessen oder Aufmasshilfe geleistet
haben; es ist deshalb Sache des Bestellers, die Richtigkeit und Vollständigkeit
angegebener Maße zu überprüfen, sofern wir diese in der
Auftragsbestätigung zur Prüfung vorgelegt haben.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Diese Regelung gilt entsprechend
für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen wir jedoch solchen
Dritten zugänglich machen, denen wir in zulässiger Weise Lieferungen-/Teillieferungen
übertragen.
8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise entstehen ausschließlich aus Verpackung zzgl.
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Haben wir auch die Montage übernommen, so trägt der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Montagekosten
in Höhe der jeweils geltenden Montage-/Stundenverrechnungssätze,
der Reisekosten, der Kosten für den Transport und des Handwerkszeugs
sowie etwaige Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlungsstelle Sternberg zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser
Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der
Wert alle Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der Versicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung
erfüllt hat.
3. Im übrigen gilt: Der Besteller tritt uns bereits heute seine künftigen
Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware an seine
Kunden ab und verpflichtet sich, unsere Rechte zu wahren, insbesondere
einen Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen. Die abgetretene Forderung
dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften
Vorbehaltsware.
4. Im weiteren gilt: Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er
schon jetzt die gegenüber seinem Kunden entstehende Forderung auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten
mit Rang vor dem Rest ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher
Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt er schon
jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Rechten mit Rang vor dem Rest ab.
5.Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an
der dadurch entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache zu. Unsere Eigentumsrechte setzen sich im Veräußerungs-/oder
im Fall des Einbaus gemäß vorstehendem an den Forderungen des
Bestellers gegenüber seine Vertragsparteien fort.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist
zum Rücktritt oder Zurücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im bloßen
Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei
denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.
IV. Verzögerungen und Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzen rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen einschließlich
der Bestimmung bzw. der Bestätigung des Aufmasses, der erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere der Pläne sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Vorrausetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir
die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung
von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, sind
wir berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld
in Höhe von 1% des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 10% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Montage unabhängig von einer Abnahmeverhandlung-
am Tag der tatsächlichen Übernahme bzw. des Einbaus in ein Gebäude;
es ist Sache des Bestellers, die von uns gelieferten bzw. zum Einbau gebrachten
Produkte gegen Beschädigung zu schützen.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung
der Montage aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,
geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf den Besteller über.
VI. Montage
1.Haben wir den Einbau oder die Montage der von uns gelieferten Elemente
übernommen, so gelten für die Einbauund Montageleistungen, soweit
nicht vorstehend oder nachstehend abgeändert, die Regelungen der
Bedingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B in der bei Vertagabschluss
gültigen Fassung.
2. Ansonsten gilt für die Montage:
a) Wir setzen ungehinderten Zugang zur Einbaustelle, ferner die vollständige
und ordnungsgemäße Erbringung aller sonstigen Vorarbeiten sowie
die Übereinstimmung der Abmessungen am Baukörper mit den uns
zur Ermittlung des Aufmasses gemachten Angaben voraus; maßgebend
für Einbauleistungen ist die ordnungsgemäße Anbringung
eines vom Besteller zu verantwortenden Meterstrichs;
b) der Besteller hat zur Lagerung der Einbauelemente sowie von Werkzeugen
und Materialien einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, damit
gesichert ist, dass unsere Produkte und Werkstoffe nicht zu Schaden kommen;
c) vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
für die Positionierung der Elemente im Baukörper, über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasserleitungen oder ähnlichen
Anlagen zur Verfügung zu stellen;
d) vor Beginn der Montage müssen sich die für die zur Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Montagestelle befinden, ferner alle Vorarbeiten vor Beginn des Einbaus
so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögert sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende
Umstände, so hat der Besteller im angemessenen Umfang die Kosten
für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals
oder der von uns mit der Montage beauftragten Dritten zu tragen.
4. Der Besteller hat uns nach Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme
der Lieferung binnen einer Woche (ab Fertigstellungsmitteilung) zu bestätigen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden
ist; dies ist dann der Fall, wenn der Besteller oder von ihm beauftragte
Dritte Anschlussarbeiten vorgenommen haben.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme unserer Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
2. Haben wir dem Vertragsverhältnis die VOB/B zugrunde gelegt, so
gilt die dortige Regelung (§ 13 Ziffer 4 VOB/B). Ansonsten gilt:
a) Gegenüber Verbrauchern (§13 BGB): Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt; b) Gegenüber Unternehmen: Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt; in diesen Fällen unterliegen Sachmängelansprüche,
aber auch sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel
im Zusammenhang stehen, einer Verjährungsfrist von zwei Jahren; c)
die Verjährungsbeschränkung (lit. a, b) gelten nicht in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmungen, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich
zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge
zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandnen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gem. X. das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vergütung zu mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Gebrauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder solchen Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Handlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Anschlussarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für dies und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Hinweis: Bei Fenstern mit Isolierverglasung kann es zu Interferenzerscheinungen
kommen. Diese optischen Erscheinungen entstehen durch Verwendung von planparallelen
Floatglastafeln verzerrungsfreier Durchsicht. Aufgrund physikalischer
Eigenschaften kann es zur Bildung schillernder Ringe und/oder Streifen
kommen. Interferenzerscheinungen sind also keine oberflächigen Verschmutzungen
und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. §
478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen uns gem. § 4789 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8
entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer
X (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als
die in dieser Ziffer VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
uns und unsre Erfüllungsgehilfen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit - Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der
wegen Unmöglichkeit nicht zu seinem bestimmungsgemäßen
Zweck eingebaut werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
des Vertrages bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern
oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht zu vertreten
ist, steht uns das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Wollen
wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach
Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch den Liefergegenstand
an anderen Sachen des Bestellers.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertagpflichten. Der Schadensersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben
ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach Ziffer X. Schadensersatz zusteht, verjähren
diese Ansprüche mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer VIII. Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertagverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz von F+T (Sternberg). Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des
Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages, Allgemeines
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
2. Wir sind berechtigt, an unseren Erzeugnissen unsere Firmenzechen anzubringen.
3. Im übrigen gilt die Schriftform. Mögliche Nebenabreden sind
unwirksam; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
|